Mit Urteil vom 13. September 2023 (7B_450/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 23 68 VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen Y _________, Beschwerdegegnerin und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Ehrverletzung; Verletzung des Amtsgeheimnis) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Februar 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Zentrales Amt, 1950 Sitten 2
Sachverhalt
A. Am 12. Dezember 2022 rapportierte die Regionalpolizei Leuk an die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, dass die Kühe von X _________ im Freien und ohne Unterstand oder Witterungsschutz gehalten würden. Auf telefonische Kontakt- nahme hin habe dieser auf seinen Tierarzt verwiesen und sich nicht weiter dazu geäus- sert. B. Die zuständige Leiterin der Fachstelle Tierschutz, Y _________, erliess daraufhin am
12. Dezember 2022 eine superprovisorische Verfügung, mit welcher sie X _________ eine Frist von 5 Tagen ansetzte, um seine Kühe in einem Stall oder Unterstand unterzu- bringen. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist an, um allfällige Bemerkungen vorzubringen. Die Regionalpolizei wurde aufgefordert, die Einhaltung der Verfügung zu kontrollieren. Die Verfügung ging in Kopie an die Gemeindeverwaltung A _________, die Regionalpo- lizei Leuk, die Bauernvereinigung Oberwallis sowie das Amt für Direktzahlungen. C. Am 14. Dezember 2022 stellte X _________ Strafantrag gegen Y _________ wegen übler Nachrede und Amtsgeheimnisverletzung, namentlich durch die Zustellung der Ver- fügung an die Gemeinde A _________. Er halte oder besitze seit 10 Jahren keine Kühe mehr. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 21. Februar 2023 die Nichtanhandnahme. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob X _________ Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahme und beantragte, ein Strafverfahren zu eröffnen. Nachdem ihm das Kan- tonsgericht einen Kostenvorschuss auferlegt hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege, welches er nach Aufforderung des Kantonsgerichts um weitere Un- terlagen zu seiner finanziellen Situation ergänzte. Die Staatsanwaltschaft übersandte am
29. März 2023 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer ergänzte daraufhin am 5. April 2023 seine Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin bean- tragte am 5. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich Stellung zu neh- men, wobei sie sich auf das Amtsgeheimnis berief. Die Eingaben vom 5. April 2023 wur- den den Parteien zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liessen.
- 3 -
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Maz- zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerde- verfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfah- ren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat am 14. Dezember 2022 Strafantrag gestellt und damit formelle Parteistellung erlangt. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe ist zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Weist die Eingabe verbesserbare Mängel auf, ist sie von der Behörde zur Überarbeitung zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 und 110 Abs. 4 StPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 erfüllt diese Anforderungen. Hin- gegen erfolgte die Ergänzung vom 5. April 2023 ausserhalb der Beschwerdefrist und in der Frist für die Beschwerdeantwort. Die Beilagen bilden offenbar Gegenstand eines weiteren Strafverfahrens, welches jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfah- rens ist. Auf diese ist damit nicht einzutreten.
E. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
- 4 - prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröff- nung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die beanzeigten Handlungen nicht strafbar sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädig- ten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB). Im Rahmen der Abklärungen vor Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft erste Ermittlungen vornehmen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erstellen oder einen solchen verneinen zu können. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der beanzeigte Sachverhalt offenkundig nicht bzw. nicht in strafbarer Weise ereignet hat. Die Nichtanhandnahme ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Un- tersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Mit an- deren Worten ist die Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen Sachverhaltselemente mehr zu Tage fördern werden, ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt offensichtlich unbewiesen bleibt oder der erwiesene Sachverhalt nicht strafbar ist.
E. 3 In einem ersten Schritt ist vorauszuschicken, dass das vorliegende Straf- und Be- schwerdeverfahren nicht dazu dienen kann, die Verfügung der Fachstelle Tierschutz vom 12. Dezember 2022 auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Solches ist viel- mehr dem entsprechenden Verwaltungsverfahren vorbehalten. Dies gilt auch für die Sachverhaltsfeststellung. Soweit die Fachstelle oder die Regionalpolizei diesen unrichtig festgestellt hätten, wären sie einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) erlegen, sodass zu deren Gunsten von jenem, vermeintlich für wahr gehaltenen Sachverhalt auszugehen wäre namentlich, dass sich Kühe im Winter ohne Witterungsschutz im Freien befunden haben und dass der Beschwerdeführer für diese Haltung verantwortlich war. Dass der Beschwerdeführer seit 10 Jahren keine Kühe mehr gehalten hat oder haben will und nicht im Register verzeichnet war, ist dabei ohne Bedeutung, da eine Tierhaltung durch ihn auch ohne Registereintrag jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Ange- sichts der offenbar für den Winter tierschutzwidrigen Haltung ist grundsätzlich nicht zu
- 5 - beanstanden, wenn sich die Fachstelle zu sofortigem Handeln veranlasst sah, insbeson- dere nachdem sich der Beschwerdeführer (nach Information der Beschwerdegegnerin) gegenüber der Polizei wenig kooperativ gezeigt hatte und auch nicht darauf hinwies, dass die fraglichen Kühe nicht die seinen wären. Mit einem solchen frühzeitigen Hinweis, so er denn zuträfe, hätte wahrscheinlich das gesamte Verfahren vermieden werden kön- nen. Im Übrigen wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt gegenüber der Fachstelle darzulegen. Sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt.
E. 4 Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere daran, dass die Verfügung auch an die Gemeindeverwaltung A _________ versandt wurde. Gemäss dem kantonalen Aus- führungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG; SGS/VS 455.1) sind die allgemeinen Gemeindebehörden (nebst anderen) offizielle Vollzugsorgane der Tierschutzgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 lit. g und Art. 15 AGTSchG). Insbesondere haben sie eine allgemeine Kompetenz, die für den Tierschutz notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 15 Abs. 3 AGTSchG). Sie sind in dieser Funktion an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 6 Abs. 1 AGTSchG). Die Zustellung an die Gemeinde verfolgte damit einen doppelten Zweck, nämlich einerseits diese darüber zu informieren, dass die kan- tonale Dienststelle bereits mit der Sache befasst ist und anderseits um dieser zu ermög- lichen, die für den Fall eines auszusprechenden Tierhalteverbots notwendigen Vorberei- tungsmassnahmen zu treffen, namentlich für eine Umplatzierung der Tiere. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Da das Verhalten der Beschwerdegegnerin, namentlich die Information der Gemeindebehörden, vorliegend durch die vorstehend dargelegten Bestimmungen ge- deckt ist, entfällt die Strafbarkeit des beanzeigten Verhaltens. Sollte der Beschwerde- führer tatsächlich Kühe in tierschutzwidriger Art und Weise gehalten haben, wovon die Beschwerdegegnerin nach der Information der Polizei unabhängig von einem allfälligen Registereintrag ausgehen musste, war ihr Handeln vielmehr gesetzlich geboten. Ob und inwiefern sich dieser erste Eindruck später als unrichtig erwiesen hat, ist für die erste Massnahme ohne Belang. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügt und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Partei nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die mit dem Strafverfahren verbundene Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Be- schwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt und sein Einkommen gepfändet wird. Die
- 6 - erste Voraussetzung wäre damit erfüllt. Hingegen ist offenkundig, dass der Beschwer- deführer mit seiner Strafanzeige einen sachfremden Zweck verfolgt, nämlich die Über- prüfung der Verfügung der Beschwerdegegnerin, und seine Argumente im Verwaltungs- verfahren vorzubringen hätte. Dass die Gemeindebehörden auch Vollzugsorgane des Tierschutzes sind, ergibt sich weiter klarerweise aus dem Gesetz. Entsprechend muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerde- führers ist dagegen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
E. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten leicht unter- durchschnittlichen Beschwerdeverfahrens und in Anbetracht der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Be- schwerdeführer auferlegt.
E. 6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Die übrigen Parteien sind in ihrer amtlichen Funktion tätig, sodass sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
- 7 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 wird X _________, Beschwerdeführer, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 13. September 2023 (7B_450/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.
P3 23 68
VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer gegen
Y _________, Beschwerdegegnerin und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
(Ehrverletzung; Verletzung des Amtsgeheimnis) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Februar 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Zentrales Amt, 1950 Sitten 2
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. Am 12. Dezember 2022 rapportierte die Regionalpolizei Leuk an die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, dass die Kühe von X _________ im Freien und ohne Unterstand oder Witterungsschutz gehalten würden. Auf telefonische Kontakt- nahme hin habe dieser auf seinen Tierarzt verwiesen und sich nicht weiter dazu geäus- sert. B. Die zuständige Leiterin der Fachstelle Tierschutz, Y _________, erliess daraufhin am
12. Dezember 2022 eine superprovisorische Verfügung, mit welcher sie X _________ eine Frist von 5 Tagen ansetzte, um seine Kühe in einem Stall oder Unterstand unterzu- bringen. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist an, um allfällige Bemerkungen vorzubringen. Die Regionalpolizei wurde aufgefordert, die Einhaltung der Verfügung zu kontrollieren. Die Verfügung ging in Kopie an die Gemeindeverwaltung A _________, die Regionalpo- lizei Leuk, die Bauernvereinigung Oberwallis sowie das Amt für Direktzahlungen. C. Am 14. Dezember 2022 stellte X _________ Strafantrag gegen Y _________ wegen übler Nachrede und Amtsgeheimnisverletzung, namentlich durch die Zustellung der Ver- fügung an die Gemeinde A _________. Er halte oder besitze seit 10 Jahren keine Kühe mehr. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 21. Februar 2023 die Nichtanhandnahme. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob X _________ Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahme und beantragte, ein Strafverfahren zu eröffnen. Nachdem ihm das Kan- tonsgericht einen Kostenvorschuss auferlegt hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege, welches er nach Aufforderung des Kantonsgerichts um weitere Un- terlagen zu seiner finanziellen Situation ergänzte. Die Staatsanwaltschaft übersandte am
29. März 2023 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer ergänzte daraufhin am 5. April 2023 seine Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin bean- tragte am 5. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich Stellung zu neh- men, wobei sie sich auf das Amtsgeheimnis berief. Die Eingaben vom 5. April 2023 wur- den den Parteien zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liessen.
- 3 - Erwägungen
1. 1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Maz- zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerde- verfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfah- ren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat am 14. Dezember 2022 Strafantrag gestellt und damit formelle Parteistellung erlangt. Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe ist zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Weist die Eingabe verbesserbare Mängel auf, ist sie von der Behörde zur Überarbeitung zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 und 110 Abs. 4 StPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 erfüllt diese Anforderungen. Hin- gegen erfolgte die Ergänzung vom 5. April 2023 ausserhalb der Beschwerdefrist und in der Frist für die Beschwerdeantwort. Die Beilagen bilden offenbar Gegenstand eines weiteren Strafverfahrens, welches jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfah- rens ist. Auf diese ist damit nicht einzutreten. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
- 4 - prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröff- nung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die beanzeigten Handlungen nicht strafbar sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädig- ten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB). Im Rahmen der Abklärungen vor Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft erste Ermittlungen vornehmen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erstellen oder einen solchen verneinen zu können. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der beanzeigte Sachverhalt offenkundig nicht bzw. nicht in strafbarer Weise ereignet hat. Die Nichtanhandnahme ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Un- tersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Mit an- deren Worten ist die Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen Sachverhaltselemente mehr zu Tage fördern werden, ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt offensichtlich unbewiesen bleibt oder der erwiesene Sachverhalt nicht strafbar ist.
3. In einem ersten Schritt ist vorauszuschicken, dass das vorliegende Straf- und Be- schwerdeverfahren nicht dazu dienen kann, die Verfügung der Fachstelle Tierschutz vom 12. Dezember 2022 auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Solches ist viel- mehr dem entsprechenden Verwaltungsverfahren vorbehalten. Dies gilt auch für die Sachverhaltsfeststellung. Soweit die Fachstelle oder die Regionalpolizei diesen unrichtig festgestellt hätten, wären sie einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) erlegen, sodass zu deren Gunsten von jenem, vermeintlich für wahr gehaltenen Sachverhalt auszugehen wäre namentlich, dass sich Kühe im Winter ohne Witterungsschutz im Freien befunden haben und dass der Beschwerdeführer für diese Haltung verantwortlich war. Dass der Beschwerdeführer seit 10 Jahren keine Kühe mehr gehalten hat oder haben will und nicht im Register verzeichnet war, ist dabei ohne Bedeutung, da eine Tierhaltung durch ihn auch ohne Registereintrag jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Ange- sichts der offenbar für den Winter tierschutzwidrigen Haltung ist grundsätzlich nicht zu
- 5 - beanstanden, wenn sich die Fachstelle zu sofortigem Handeln veranlasst sah, insbeson- dere nachdem sich der Beschwerdeführer (nach Information der Beschwerdegegnerin) gegenüber der Polizei wenig kooperativ gezeigt hatte und auch nicht darauf hinwies, dass die fraglichen Kühe nicht die seinen wären. Mit einem solchen frühzeitigen Hinweis, so er denn zuträfe, hätte wahrscheinlich das gesamte Verfahren vermieden werden kön- nen. Im Übrigen wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt gegenüber der Fachstelle darzulegen. Sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt.
4. Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere daran, dass die Verfügung auch an die Gemeindeverwaltung A _________ versandt wurde. Gemäss dem kantonalen Aus- führungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG; SGS/VS 455.1) sind die allgemeinen Gemeindebehörden (nebst anderen) offizielle Vollzugsorgane der Tierschutzgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 lit. g und Art. 15 AGTSchG). Insbesondere haben sie eine allgemeine Kompetenz, die für den Tierschutz notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 15 Abs. 3 AGTSchG). Sie sind in dieser Funktion an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 6 Abs. 1 AGTSchG). Die Zustellung an die Gemeinde verfolgte damit einen doppelten Zweck, nämlich einerseits diese darüber zu informieren, dass die kan- tonale Dienststelle bereits mit der Sache befasst ist und anderseits um dieser zu ermög- lichen, die für den Fall eines auszusprechenden Tierhalteverbots notwendigen Vorberei- tungsmassnahmen zu treffen, namentlich für eine Umplatzierung der Tiere. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Da das Verhalten der Beschwerdegegnerin, namentlich die Information der Gemeindebehörden, vorliegend durch die vorstehend dargelegten Bestimmungen ge- deckt ist, entfällt die Strafbarkeit des beanzeigten Verhaltens. Sollte der Beschwerde- führer tatsächlich Kühe in tierschutzwidriger Art und Weise gehalten haben, wovon die Beschwerdegegnerin nach der Information der Polizei unabhängig von einem allfälligen Registereintrag ausgehen musste, war ihr Handeln vielmehr gesetzlich geboten. Ob und inwiefern sich dieser erste Eindruck später als unrichtig erwiesen hat, ist für die erste Massnahme ohne Belang. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügt und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Partei nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die mit dem Strafverfahren verbundene Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Be- schwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt und sein Einkommen gepfändet wird. Die
- 6 - erste Voraussetzung wäre damit erfüllt. Hingegen ist offenkundig, dass der Beschwer- deführer mit seiner Strafanzeige einen sachfremden Zweck verfolgt, nämlich die Über- prüfung der Verfügung der Beschwerdegegnerin, und seine Argumente im Verwaltungs- verfahren vorzubringen hätte. Dass die Gemeindebehörden auch Vollzugsorgane des Tierschutzes sind, ergibt sich weiter klarerweise aus dem Gesetz. Entsprechend muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerde- führers ist dagegen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten leicht unter- durchschnittlichen Beschwerdeverfahrens und in Anbetracht der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Be- schwerdeführer auferlegt. 6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Die übrigen Parteien sind in ihrer amtlichen Funktion tätig, sodass sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
- 7 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 wird X _________, Beschwerdeführer, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juni 2023